AbfBeauftrV: Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten wird ausgeweitet

(Abfallbeauftragtenverordnung – Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall)Die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung tritt am 01. Juni 2017 in […]


(Abfallbeauftragtenverordnung – Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall)
Die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung tritt am 01. Juni 2017 in Kraft. Damit wird auch die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfallBeauftrV) neu gefasst.


Ab diesem Zeitpunkt wird die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten auch auf Betriebe bzw. Anlagen weiter ausgeweitet, deren Tätigkeit nicht allein im Umgang mit Abfällen besteht. Ausreichend ist allein der Anfall einer bestimmten Abfallmenge im Rahmen des Betriebs.

Die novellierte Verordnung legt gemäß § 2 nunmehr fest, dass bspw.

Diese Aufzählung der zukünftig von der Verordnung Betroffenen ist dabei nicht abschließend.

Eine Vielzahl von Betrieben hat zukünftig einen Betriebsbeauftragten zu bestellen. Hierbei hat der Betreiber das Recht, auf Antrag einen externen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung, ob auch Ihr Unternehmen künftig zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet ist. Gerne unterstützen wir Sie zudem als externer Betriebsbeauftragter durch unser qualifiziertes Personal bundesweit.


Stefan Hüsemann
Teamleiter
0561 96996-24

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