Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel – Novellierung der TRBS 1111

Diese Technische Regel konkretisiert grundsätzlich die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen bzw. sicherheitstechnische Bewertungen von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen) gemäß § 3 BetrSichV bereits seit dem Jahr 2006.

Seit dem 26. März 2018 gilt die novellierte Fassung der TRBS 1111.

Diese Technische Regel konkretisiert grundsätzlich die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen bzw. sicherheitstechnische Bewertungen von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen) gemäß § 3 BetrSichV bereits seit dem Jahr 2006. Damit unterstützt sie den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Erstellung/Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilungen ist es, die auftretenden Gefährdungen für Beschäftigte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Nachfolgend möchten wir Ihnen zusammenfassend einige Inhalte der TRBS 1111 vorstellen. Hier kann aktuell Handlungsbedarf bestehen:

Umfang der Gefährdungsbeurteilung:

Aktualisierung (unverzüglich) bei:

Qualifikation:

Marco Kühn
Teamleiter
0345 686977-14

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