KAS-55

Gemäß § 9 der 12.BImSchV sind Sicherheitsberichte (SIB) für Betriebsbereiche (BB) der oberen Klasse nach § 2 Nr. 2 der 12.BImSchV zu erstellen und wiederkehrend zu überprüfen bzw. soweit erforderlich zu aktualisieren. Sie bilden ein wesentliches Instrument, um darzulegen, dass

Gemäß § 9 der 12.BImSchV sind Sicherheitsberichte (SIB) für Betriebsbereiche (BB) der oberen Klasse nach § 2 Nr. 2 der 12.BImSchV zu erstellen und wiederkehrend zu überprüfen bzw. soweit erforderlich zu aktualisieren. Sie bilden ein wesentliches Instrument, um darzulegen, dass

Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II der 12. BImSchV aufgeführten Angaben und Informationen. Hinweise zur Erstellung von Sicherheitsberichten beinhaltet derzeit die Vollzugshilfe zur Störfallverordnung aus dem Jahr 2004. Als Ergänzung dieser nicht fortgeschriebenen Vollzugshilfe aus 2004 gab die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) die Erstellung eines Leitfadens zu Mindestangaben im SIB in Auftrag, um bundesweit einheitliche Empfehlungen zur Gewährleistung einer ausreichend hohen Qualität insbesondere hinsichtlich Informationsumfang und -tiefe zu liefern.

Der Leitfaden wurde als KAS-55 am 15.04.2021 verabschiedet. In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Ergänzungen gegenüber der Vollzugshilfe aus 2004.

Wir unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der geforderten Maßnahmen und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Marco Kühn
Teamleiter
0345 686977-14

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