Neue Vorschriften zur Beschleunigung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 28.06.2023 (Drucksache 20/7502) soll die Umsetzung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), als zentrales Regelwerk für Emissionen, verankerten Möglichkeiten gemeinsam den dynamisch angelegten Betreiberpflichten effektiver genutzt werden, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Ziel soll es u.a. sein, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu beschleunigen.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 28.06.2023 (Drucksache 20/7502) soll die Umsetzung der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), als zentrales Regelwerk für Emissionen, verankerten Möglichkeiten gemeinsam den dynamisch angelegten Betreiberpflichten effektiver genutzt werden, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Ziel soll es u.a. sein, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu beschleunigen.

Hierfür sollen die Verfahrensregelungen des § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) unterschiedliche Änderungen erfahren, welche die Dauer von Genehmigungsverfahren verkürzen sollen.

Der § 10 BImSchG soll dahingehend geändert werden, dass die Genehmigungsbehörde die eingegangenen Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden unverzüglich an den Antragsteller weiterzuleiten hat. Zusätzlich werden die Fristen für diese Stellungnahmen gestrafft und die Möglichkeiten für Verlängerungen deutlich beschränkt. Der Genehmigungsbehörde soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei überfälligen Stellungnahmen, zu Lasten der entsprechenden Fachbehörde, ersatzweise ein Sachverständigengutachten einzuholen, insoweit diese nach regelmäßiger Nachfrage kein Votum vorgelegt hat. Die Überschreitung von Fristen ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde an ihre Aufsichtsbehörde zu melden. Insofern eine Fachbehörde ihre Zustimmung zum geplanten Vorhaben nicht erteilen möchte, ist dem Antragsteller vorher die Möglichkeit zu geben Stellung zu beziehen.

Mit dem Gesetzesentwurf bekommt die Funktion des Projektmanagers außerdem eine neue Gewichtung. Bisher ist sein Einsatz in einem Genehmigungsverfahren optional. 
Nach dem vorgeschlagenen § 2b der 9. BImSchV „soll“ die Genehmigungsbehörde einen Projektmanager in jeder Stufe eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers einbeziehen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, dem Projektmanager nachfolgende wesentliche Aufgaben zu übergeben, welche das Verfahren im Ganzen entscheidend verkürzen können:

Bei Fragen zu den geplanten Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der effektiven Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Sprechen Sie uns gerne an!

Vanessa Thiede
Projektleiterin
0345 686977-28

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