Novellierte Gewerbeabfallverordnung – Aktuelle Entwicklung in der Umsetzung

Am 01. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist ein verbesserter Umweltschutz durch eine effektivere Verwertung des Abfalls.

Am 01. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist ein verbesserter Umweltschutz durch eine effektivere Verwertung des Abfalls.

Der Abfallerzeuger wird stärker als bisher verpflichtet, bei der Verwertung des Abfalls mitzuwirken. Hiervon sind insbesondere Gewerbetreibende betroffen, da sie zu einer Getrennthaltung/Getrenntsammlung von Gewerbeabfällen und deren Dokumentation dem Grundsatz nach verpflichtet werden.

Grundsätzlich gilt, dass bei Anfall von gewerblichen Siedlungsabfällen (wie bspw. gewerbliche Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle) in einem Betrieb der Unternehmer verpflichtet ist, diese getrennt zu sammeln. Nicht getrennt gehaltene Abfälle müssen grundsätzlich einer Vorbehandlung zugeführt werden. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung bzw. der Pflicht zur Vorbehandlung, vgl. § 3 Abs. 3 GewAbfV.

Wir stellen Ihnen gerne die wesentlichen Neuerungen im Überblick vor:

1. Welche Abfallfraktionen sind neu dazugekommen?

2. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung?

 Ja, wenn eine nachgewiesene technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht.

Eine technische Unmöglichkeit liegt bspw. vor, wenn für die Aufstellung von verschiedenen Sammelbehältern nicht genügend Platz zur Verfügung steht oder der Abfallbehälter öffentlich zugänglich ist bzw. der Erzeuger keinen Einfluss auf die Befüllung des Behälters hat.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht, wenn die Kosten der Getrenntsammlung in Bezug auf die Menge des Abfalls bzw. auf die gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung außer Verhältnis stehen.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Dokumentation zwingend erforderlich.

Entfällt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung aufgrund einer der oben genannten (nachgewiesenen) Gründe, sind die Abfälle grundsätzlich einer Vorbehandlung zuzuführen, § 4 GewAbfV. Auch hier können wieder Ausnahmetatbestände eingreifen. Insbesondere entfällt auch die Pflicht zur Vorbehandlung, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.

3. Was muss ich bei  der Dokumentation zur Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung zwingend beachten?

Wir unterstützen Sie gerne bei der Bewertung Ihrer Abfallwege und der geforderten Getrennthaltungspflicht. Dabei erarbeiten wir mit Ihnen die geeignete Strategie zur Umsetzung der Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung, wie z.B. der Bestätigung der Getrenntsammelquote von ≥ 90 %.

Hinweis: Bitte beachten Sie folgende Fristen für die o.g. Nachweisführung gegenüber Ihrer zuständigen Behörde:

anschließend jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres

bis zum 31.03.2018 (auf Grundlage der Daten 01.08.2017 – 31.12.2017)

Mechtild Röttcher
Projektleiterin
040 30238698-4

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