Prüfpflichten gemäß 42. BImSchV

Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie nach der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet, Ihre Anlage regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie nach der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) verpflichtet, Ihre Anlage regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Ziel dieser Verordnung ist es, den Austritt gesundheitsgefährdender Mikroorganismen wie Legionellen zu verhindern und die Hygiene der Anlagen sicherzustellen.

Was schreibt die 42. BImSchV vor?
Gemäß § 14 der 42. BImSchV müssen Betreiber:

Folgen einer versäumten Prüfung
Wird die vorgeschriebene Sachverständigenprüfung nicht durchgeführt, drohen:

Unsere Leistungen als Sachverständige nach 42. BImSchV:

Rechtzeitig prüfen – Fristen einhalten
Sichern Sie sich jetzt einen Termin für die nächste Sachverständigenprüfung und vermeiden Sie unnötige Risiken.

Unser Prüfansatz folgt dem Prinzip des „Betreuenden Sachverständigen“: Wir sorgen für eine rechtssichere Bewertung, reduzieren Stillstandszeiten durch vorausschauende Planung und tragen dazu bei, die hygienische Sicherheit Ihrer Anlage langfristig zu gewährleisten.

Sorgen Sie rechtzeitig vor, für einen rechtssicheren und hygienisch sicheren Anlagenbetrieb.
Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die 42. BImSchV zur Seite – mit Erfahrung, Fachkompetenz und Weitblick.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Manuel Kurz
Teamleiter
0561 96996-17

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