Sachverständige für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen
Prüfung nach der Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV)
Mit der Novellierung der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) zum 10. Januar 2024 wurde erstmals eine regelmäßige Prüfpflicht für Lösungsmittelbilanzen eingeführt. Betreiber betroffener Anlagen müssen ihre Lösungsmittelbilanzen künftig durch unabhängige Sachverständige oder zugelassene Prüfstellen überprüfen lassen.
Unsere Sachverständigen unterstützen Sie bei der rechtskonformen Prüfung Ihrer Lösungsmittelbilanzen und begleiten Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen nach Anhang V der 31. BImSchV.
Wann ist eine Sachverständigenprüfung erforderlich?
Die Prüfpflicht gilt für Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen.
Die Prüfung erfolgt:
- bei Neuanlagen oder wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und anschließend alle drei Kalenderjahre,
- bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach ebenfalls alle drei Kalenderjahre.
Für viele bestehende Anlagen bedeutet dies, dass die erste Sachverständigenprüfung voraussichtlich im Jahr 2027 auf Grundlage der Lösungsmittelbilanz 2026 erfolgen wird.
Was wird geprüft?
Nach § 6 Abs. 5 der 31. BImSchV bestätigt der Sachverständige die fachliche Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz.
Die Prüfung umfasst insbesondere:
- Plausibilitätsprüfung der Lösungsmittelbilanz
- Prüfung der zugrunde liegenden Dokumentation
- Bewertung der angewendeten Berechnungsmethoden
- Kontrolle der Datenqualität und Nachvollziehbarkeit
- Bewertung der Einhaltung der Anforderungen nach Anhang V der 31. BImSchV
- Erstellung des gesetzlich geforderten Prüfberichts
Dabei werden auch die aktuellen Vollzugshinweise des LAI sowie die jeweils geltenden fachlichen Vorgaben berücksichtigt.
Neue Anforderungen an Lösungsmittelbilanzen
Mit der Novellierung der Verordnung wurden die Anforderungen an die Erstellung von Lösungsmittelbilanzen deutlich erweitert.
Unternehmen müssen künftig unter anderem nachweisen,
- dass sämtliche relevanten Stoffströme fachgerecht ermittelt wurden,
- welche Methoden zur Datenerhebung verwendet wurden,
- wie Umrechnungsfaktoren hergeleitet wurden,
- welche Unsicherheiten den einzelnen Stoffströmen zugrunde liegen,
- und ob diese Unsicherheiten eine sichere Bewertung der Emissionsanforderungen zulassen.
Kann die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aufgrund zu hoher Unsicherheiten nicht eindeutig nachgewiesen werden, sind zusätzliche Datenerhebungen oder Verbesserungsmaßnahmen erforderlich.
Frühzeitig vorbereiten
Die neuen Anforderungen betreffen nicht erst den Zeitpunkt der Sachverständigenprüfung. Bereits bei der Erstellung der Lösungsmittelbilanz müssen geeignete Verfahren zur Datenerhebung, Dokumentation und Qualitätssicherung angewendet werden.
Eine frühzeitige Überprüfung der bestehenden Prozesse hilft dabei, spätere Nacharbeiten zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.
Unsere Leistungen
Unsere Sachverständigen unterstützen Sie unter anderem mit folgenden Leistungen:
- Prüfung von Lösungsmittelbilanzen nach § 6 Abs. 5 der 31. BImSchV
- Plausibilitätsprüfung der Datengrundlagen und Berechnungen
- Bewertung der Anforderungen nach Anhang V der 31. BImSchV
- Unterstützung bei der Optimierung der Datenerhebung und Dokumentation
- Beratung zur Umsetzung der neuen Qualitätsanforderungen
- Erstellung des gesetzlich erforderlichen Prüfberichts
- Unterstützung bei Behördenanfragen und Genehmigungsverfahren
- Erstellung von Lösungsmittelbilanzen und fachliche Begleitung bis zur Sachverständigenprüfung
FAQ
Für bestehende Anlagen ist die erste Prüfung grundsätzlich drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 vorgesehen. In vielen Fällen wird daher erstmals die Lösungsmittelbilanz des Jahres 2026 im Jahr 2027 geprüft.
Geprüft werden die Vollständigkeit und Plausibilität der Lösungsmittelbilanz, die zugrunde liegenden Berechnungen und Dokumentationen sowie die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang V der 31. BImSchV.
Ja. Seit der Novellierung der Verordnung müssen Unternehmen auch die Qualität der Datenerhebung, verwendete Berechnungsmethoden und die Unsicherheit der ermittelten Stoffströme nachvollziehbar dokumentieren.
Ja. Wir begleiten Unternehmen von der Prüfung des Anwendungsbereichs über die Erstellung der Lösungsmittelbilanz bis hin zur gesetzlich vorgeschriebenen Sachverständigenprüfung und der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
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