Verordnung über Verdunstungskühlanlagen – 42. BImSchV

– Anzeigepflicht auch für Bestandsanlagen –

Begründet durch in der Vergangenheit aufgetretene Legionellenfälle (u.a. in Ulm-2010 und Warstein-2013) wurde bereits in 2015 die Richtlinie VDI 2047-2 eingeführt. Damit wurden erste technische Anforderungen und Regelungen für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen geschaffen.

– Anzeigepflicht auch für Bestandsanlagen –

Begründet durch in der Vergangenheit aufgetretene Legionellenfälle (u.a. in Ulm-2010 und Warstein-2013) wurde bereits in 2015 die Richtlinie VDI 2047-2 eingeführt. Damit wurden erste technische Anforderungen und Regelungen für den hygienegerechten Betrieb von Verdunstungskühlanlagen geschaffen.


Um den Anforderungen der VDI 2047 Nachdruck zu verleihen und die Entstehung hoher Legionellenkonzentrationen in Verdunstungskühlanlagen zu verhindern sowie hierdurch gesundheitliche Risiken für Personen im Umfeld der Anlagen zu reduzieren, wurde vom Gesetzgeber seit Anfang 2016 an einer Verordnung zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen gearbeitet.

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 der 42. BImSchV – „Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Gesetzgebungsverfahren“ zugestimmt. Anders als bei der Richtlinie VDI 2047-2 handelt es sich bei der 42. BImSchV um eine gesetzliche Verordnung, deren Anforderungen zwingend umzusetzen und zu dokumentieren sind, sofern Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung betrieben werden. Dabei sind in der 42. BImSchV aber auch bestimmte Anlagen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (z. B. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat).

Einige Neuerungen / Pflichten, die mit der 42. BImSchV auf Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zukommen sind:


Mit einer Verkündung der 42. BImSchV im Bundesgesetzblatt kann voraussichtlich noch im Juli / August 2017 gerechnet werden.


Die 42. BImSchV schafft insgesamt strengere Anforderungen im Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen und bindet damit betriebliche Ressourcen. Um die betrieblichen Mehraufwände zu reduzieren, empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob die eigenen Anlagen in den Anwendungsbereich fallen oder ob ggf. Ausnahmen von den Anforderungen der 42. BImSchV beantragt werden können.

Franziska Dux
Projektleiterin
0561 96996-261

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