Änderung der 4. und 11. BImSchV

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV), welche […]


Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV), welche am 14. Januar in Kraft getreten ist, ergeben sich im Besonderen im Anhang 1 der 4. BImSchV Änderungen mit Auswirkungen auf die Genehmigungsbedürftigkeit.


So wird z. B.

Wir empfehlen eine entsprechende Prüfung mit Option einer Anzeige nach § 67 BImSchG.

Bezüglich der 11. BImSchV ergeben sich nur Änderungen bzgl. der Nummer 9 der 4. BImSchV. Nur Anlagen nach Nr. 9.2, 9.11 und 9.37 sind hier von der Emissionsberichtspflicht nach 11. BImSchV ausgenommen.

Manuel Kurz
Teamleiter
0561 96996-17

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