AwSV – Was ist zu tun?

Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

– Wesentliche Handlungserfordernisse –

Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

– Wesentliche Handlungserfordernisse –

Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Damit sind die in der Vergangenheit gültigen länderspezifischen Regelungen der VAwS nicht mehr anwendbar. Aufgrund der bisherigen Diversität der länderspezifischen Regelungen ergibt sich mitunter eine größere Bandbreite an konkretem Handlungsbedarf. Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz einige Inhalte der AwSV vorstellen, aus denen ein Handlungsbedarf resultieren kann:

Unsere Ingenieure und Sachverständigen nach AwSV unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung des Maßnahmenbedarfs und Planung der Maßnahmensetzungen. Folgende Leistungen können wir Ihnen u.a. anbieten:

Prüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen nach § 46 AwSV

Bestandsaufnahme der Anlagen im Geltungsbereich der AwSV

Überprüfung/Revision der Anlageneinstufungen nach § 39 AwSV/Prüfung bestehnder Anlagen auf Konformität mit der AwSV

Überprüfung bestehender Prüffristen nach AwSV

Erstellung einer Anlagendokumentation (Anlagenkataster) gem. § 43 AwSV

Erstellung von Betriebsanweisungen nach AwSV

Beurteilung der vorhandenen Löschwasserrückhaltung und Ermittlung ggf. erforderlicher Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Löschwasserrückhaltevolumens nach § 20 AwSV

Christoph Franken
Teamleiter
0561 96996-34

Can I help you?

    * Pflichtfelder