AwSV – Was ist zu tun?
Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
– Wesentliche Handlungserfordernisse –
Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
– Wesentliche Handlungserfordernisse –
Die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert seit dem 01. August 2017 bundeseinheitlich die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Damit sind die in der Vergangenheit gültigen länderspezifischen Regelungen der VAwS nicht mehr anwendbar. Aufgrund der bisherigen Diversität der länderspezifischen Regelungen ergibt sich mitunter eine größere Bandbreite an konkretem Handlungsbedarf. Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz einige Inhalte der AwSV vorstellen, aus denen ein Handlungsbedarf resultieren kann:
- Neben den bekannten Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 gibt es nun auch „allgemein wassergefährdende Stoffe“, für deren Handhabung nun ggf. Anforderungen zu beachten sind.
- Es ergeben sich teilweise Änderungen der Schwellenwerte für die Ermittlung der Gefährdungsstufe, die sich aus der Anlagengröße in Kombination mit der Wassergefährdungsklasse ergibt.
- Neu ist auch, dass für alle Anlagen eine Anlagendokumentation (Anlagenkataster) unabhängig von der Gefährdungsstufe und dem Standort (innerhalb / außerhalb eines Schutzgebietes) zu erstellen ist. Neben der Anlagendokumentation ist auch eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan vorzuhalten sowie das Betriebspersonal anhand dieser Betriebsanweisung regelmäßig zu unterweisen.
- Eine weitere Anforderung ist der Rückhalt von Lösch-, Kühl- und Berieselungswasser im Falle eines Brandereignisses nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Konzeptionierung der Löschwasserrückhaltung in Zukunft im Zuge einer Novellierung der AwSV in einem neuen Anhang 8 beschrieben werden, der die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung gemäß § 20 AwSV konkretisieren soll. Ob ggf. auch eine Novellierung der TRwS 779 oder alternativ eine vollständige neue TRwS zu dieser Thematik geschaffen werden soll, ist noch offen.
Unsere Ingenieure und Sachverständigen nach AwSV unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung des Maßnahmenbedarfs und Planung der Maßnahmensetzungen. Folgende Leistungen können wir Ihnen u.a. anbieten:
Prüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen nach § 46 AwSV
Bestandsaufnahme der Anlagen im Geltungsbereich der AwSV
Überprüfung/Revision der Anlageneinstufungen nach § 39 AwSV/Prüfung bestehnder Anlagen auf Konformität mit der AwSV
Überprüfung bestehender Prüffristen nach AwSV
Erstellung einer Anlagendokumentation (Anlagenkataster) gem. § 43 AwSV
Erstellung von Betriebsanweisungen nach AwSV
Beurteilung der vorhandenen Löschwasserrückhaltung und Ermittlung ggf. erforderlicher Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Löschwasserrückhaltevolumens nach § 20 AwSV