Handlungsbedarf (nicht nur) für Störfallbetriebe

Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie in Bundesrecht abgeschlossen!  Die Umsetzung der sogenannten SEVESO III Richtlinie (RL 2012/18/EU) in nationales Umweltrecht ist nunmehr abgeschlossen. Betreiber von Anlagen sind aktuell gefordert, zu prüfen, ob die Regelungen den eigenen Betrieb erfassen.


Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie in Bundesrecht abgeschlossen!  Die Umsetzung der sogenannten SEVESO III Richtlinie (RL 2012/18/EU) in nationales Umweltrecht ist nunmehr abgeschlossen. Betreiber von Anlagen sind aktuell gefordert, zu prüfen, ob die Regelungen den eigenen Betrieb erfassen.


Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die Störfallverordnung (12. BImSchV) sowie die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Durch die Neugestaltung der Stoffliste der 12. BImSchV wird auch der Anwendungsbereich der 12. BImSchV neu bestimmt. Danach ist es sowohl für genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen notwendig, die Anwendungsvoraussetzungen der Störfallverordnung für den Betrieb zu überprüfen. Es ist möglich, dass Anlagen, die bisher noch nicht als sog. „Störfallanlage“ eingeordnet wurden, nunmehr den Vorgaben der Verordnung unterfalle.

Zudem werden neue Regelungen zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bspw. bei Neuansiedlungen oder bestimmten Änderungen von „Störfallbetrieben“ getroffen. So ist bei neuen Entwicklungen von bestehenden „Störfallbetrieben“ die Öffentlichkeit zukünftig zu beteiligen.

Dies ergibt sich sowohl aus Änderungen im UVPG als auch aus Änderungen im BImSchG.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswertung der neuen Anforderungen des Störfallrechts auf Ihren Betrieb, wie beispielsweise:

Überprüfung des angemessenen Sicherheitsabstandes.

Prüfen, ob die Regelungen des Störfallrechts nunmehr auf Ihre Anlage zutreffen,

Erstellung erforderlicher Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren,

Prüfen, welche Informationen öffentlich zugänglich zu machen sind (Sicherheitsbericht, Verzeichnis der gefährlichen Stoffe),

Überprüfen, ob die Pflichten der unteren Klasse (ehemals Grundpflichten) (bspw. Sicherheitsmanagementsystem) eingehalten werden,

Tobias Porkristl
Teamleiter
0561 96996-15

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